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df Logistik GmbH
Schäferstraße 20
26219 Bösel
Tel. 04494-921027
Fax.04494-921029
info@df-logistik.de
www.df-logistik.de

Geschäftsführer:
Klaus Ferneding
Frank Norrenbrock

Eingetragen beim
Amtsgericht Oldenburg
HRB 204937

Steuer-Nr. 56/201/26400

UST.-IdNr.: DE 273631169

Konzept u. Design
Engel & Helden
Werbeagentur GbR
27793 Wildeshausen

Programmierung
X-LAN
communicate in future
26123 Oldenburg

Haftungshinweis:
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Allgeimeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeines
Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer
- (VBGL) -
in der Fassung vom 17. Dezember 2002

Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. empfiehlt den seinen Mitgliedsorganisationen angeschlossenen Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmern die nachstehenden Vertragsbedingungen unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Auftraggebern/Auftragnehmern. Den Adressaten steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden.


§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unterzeichnet ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z. B. Lieferschein, Rollkarte etc.) verwendet werden. (2) Füllt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders den Frachtbrief aus, so haftet der Absender für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Absenders entstehen. (3) Als Frachtbrief nach Abs. 1 gilt auch ein elektronischer Frachtbrief, sofern die Unterzeichnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz erfolgt.

§ 2 Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung
(1) Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie einzuhaltenden Terminen auch besondere technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes hat der Absender dann zu machen, wenn dies für den Ablauf der Beförderung, für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör oder für den Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung des Frachtführers von Bedeutung ist. (2) Handelt es sich um Güter, die regelmäßig von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind, wie Edelmetalle, Juwelen, Zahlungsmittel, Valoren, Wertpapiere und Urkunden, so ist dies vom Absender bei der Auftragserteilung schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Das Gleiche gilt für hochwertige Güter, insbesondere Kunstgegenstände und Antiqutäten, Tabakwaren, Spirituosen, technische Geräte aus dem Bereich EDV/Telekommunikation/Medien. Die Verpflichtung des Absenders nach §§ 5, 7 und 16 bleibt hiervon unberührt. (3) Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.

§ 3 Übergabe des Gutes
(1) Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 413 HGB) sind ebenfalls zu übergeben. (2) Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so trägt der Frachtführer einen entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein. Der Absender ist in einem solchen Fall zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. § 254 BGB bleibt unberührt. (3) Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist. (4) Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten. (5) Wird vom Frachtführer eine schriftliche Bestätigung dieser Angaben gemäß Abs. 3 verlangt, kann dieser eine Überprüfung aber nicht vornehmen, erfolgt die Bestätigung durch den Frachtführer unter Vorbehalt. (6) Nimmt der Frachtführer ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, dass der Absender den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders bescheinigt.

§ 4 Frachtbrief/Begleitpapier
(1) Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unterzeichnet ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z. B. Lieferschein, Rollkarte etc.) verwendet werden. (2) Füllt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders den Frachtbrief aus, so haftet der Absender für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Absenders entstehen. (3) Als Frachtbrief nach Abs. 1 gilt auch ein elektronischer Frachtbrief, sofern die Unterzeichnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz erfolgt.

§ 5 Verladen und Entladen
(1) Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Der Frachtführer ist grundsätzlich verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen. Eine beförderungssichere Verladung durch den Frachtführer erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Die Entladung durch den Frachtführer ist ebenfalls vergütungspflichtig. (2) Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern) eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugein-heiten mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht beträgt die Be- und Entladefrist (höchstens 1 Beladestelle, höchstens 1 Entladestelle), vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen, pauschal jeweils maximal 2 Stunden für die Beladung und maximal 2 Stunden für die Entladung. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden. (3) Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung. (4) Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers erhält. (5) Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

§ 6 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung
(1) Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist, so stellt der Frachtführer gemäß § 417 HGB eine angemessene Frist mit der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist den Vertrag kündigen und seine Rechte nach § 415 Abs. 2 HGB geltend machen wird. (2) Ist nach Ablauf der Frist die Hälfte oder mehr des Ladegewichts verladen, so wird nach Ablauf der Frist die Teilbeförderung gemäß § 416 HGB durchgeführt. (3) Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zu dem vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt er darüber den Absender unverzüglich in Kenntnis. Der Absender teilt dem Frachtführer daraufhin unverzüglich mit, ob er mit einer späteren Gestellung einverstanden ist oder ob er den Frachtvertrag kündigen will. Ist die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Bereitstellung des Fahrzeugs durch grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers verursacht, hat er dem Absender Ersatz des entstandenen Schadens nach Maßgabe von § 433 HGB zu leisten. (4) Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen ist, so kann der Frachtführer dies als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten. In diesem Fall hat er die Weisung des Absenders einzuholen und zu befolgen. § 419 Absatz 3 und 4 HGB finden entsprechende Anwendung.

§ 7 Gefährliches
Gut Der Absender hat bei Vertragsschluss schriftlich oder in Textform alle Angaben über die Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu übermitteln. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des ADR/GGVSE, so sind UN-Nummer, Klasse und Verpackungsgruppe des Gefahrgutes nach dem ADR/GGVSE in der jeweils gültigen Fassung und die dafür erforderliche Schutzausrüstung anzugeben; eine Mitteilungsmöglichkeit bei Abruf besteht für den Absender nur, wenn ihm eine vorherige Mitteilung nicht möglich ist.
§ 8 Ablieferungsquittung Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen oder in Textform gehaltenen Empfangsbekenntnisses (Quittung) sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen.

§ 9 Lohnfuhrvertrag
(1) Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Unternehmer und Auftraggeber darüber einig sind, dass der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers stellt. (2) Auf den Lohnfuhrvertrag finden die frachtrechtlichen Regelungen dieser Vertragsbedingungen entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Unternehmer nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Statt des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer Nachweis verwendet, der insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet.

§ 10 Entsorgungstransporte
Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr (Beförderungen von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung) Anwendung. Auftraggeber und Frachtführer verpflichten sich, alle jeweils gültigen öffentlich-recht-lichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu beachten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren und dies dem Frachtführer - spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages - mitzuteilen und die abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Der Frachtführer hat die erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen vorzuhalten. Werden gefährliche Abfälle transportiert, so ist § 7 dieser Bedingungen zu beachten. II. Speditions-, Logistik- und Lagergeschäft Der Unternehmer im Speditions-, Logistik und Lagergeschäft im Sinne von § 1 wird nachfolgend in diesem Abschnitt als Spediteur bezeichnet.

§ 11 Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht
Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.

§ 12 Leistungsumfang
Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

§ 13 Vereinbarung besonderer Bedingungen
Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen Dritter befugt. Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die VBGL als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.

§ 14 Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besonders wertvolles oder gefährliches Gut
(1) Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig. Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft. (2) Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen, dass Gegenstand des Vertrages 1. Gefährliche Güter 2. Lebende Tiere und Pflanzen 3. Leicht verderbliche Güter 4. Besonders wertvolle Güter sind. (3) Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von Absatz 2, den Wert des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben. (4) Unter besonders wertvollen Gütern werden die in § 2 Abs. 2 genannten Güter verstanden. Wenn diese Güter Gegenstand des Vertrages sind, hat der Auftraggeber die Mitteilung gemäß § 14 Abs. 3 schriftlich oder in Textform an den Spediteur zu richten. (5) Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Spediteur schriftlich oder in Textform die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere UN-Nummer, Klasse und Verpackungsgruppe nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen. (6) Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach den Absätzen 2 bis 5 gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen. (7) Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.

§ 15 Zollamtliche Abwicklung
(1) Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist. (2) Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden Kosten eine besondere Vergütung berechnen. (3) Der Auftrag, unter Zollverschluss eingehende Sendungen zuzuführen oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, über die Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden.

§ 16 Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
(1) Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein. (2) Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, 1. zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen; 2. Packstücke so herzurichten, daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwicklung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist); 3. bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen; 4. bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen; 5. auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen. (3) Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.

§ 17 Kontrollpflichten des Spediteurs
(1) Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen 1. die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und 2. Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren oder durch besondere Benachrichtigung). (2) Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.

§ 18 Quittung
(1) Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung. In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes. (2) Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder an sich zu nehmen.

§ 19 Weisungen
(1) Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend. (2) Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach seinem pflichtgemäßen Ermessen handeln. (3) Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist.

§ 20 Frachtüberweisung, Nachnahme
(1) Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen. (2) Die Mitteilung nach Abs. 1 enthält keine Nachnahmeweisung.

§ 21 Fristen
Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet, ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart.

§ 22 Hindernisse
(1) Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder die für den Auftraggeber von Interesse sind. (2) Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen) vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende Prüfungs- und Hinweispflichten entsprechend zu erfüllen. (3) Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren die Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.

§ 23 Ablieferung
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.

§ 24 Lagerung
(1) Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. (2) Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist. (3) Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubt. (4) Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann der Spediteur verlangen, daß Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt werden. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen. (5) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft. (6) Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes vornehmen. (7) Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.

§ 25 Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
(1) Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird. (2) Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.

§ 26 Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch
(1) Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen.

(3) Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat. Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die zu seiner Sicherung oder Befreiung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Sofern nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten ist, hat der Spediteur Weisung einzuholen.

(4) Der Auftraggeber hat den Unternehmer in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber bestehenden, z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund des Angebots des Unternehmers davon auszugehen ist, dass diese Verpflichtungen ihm bekannt sind. III. Haftung

§ 27 Haftung aus Frachtverträgen
(1) Der Frachtführer und der Spediteur, der die Beförderung des Gutes im Selbsteintritt ausführt, haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages mit Frachtführern und selbsteintretenden Spediteuren auch für den Schaden, der während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht.

(2) Wird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

§ 28 Grundsätze der Haftung aus Speditionsverträgen
(1) Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.

(2) Soweit der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die sorgfältige Auswahl der von ihm beauftragten Dritten.

(3) In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten.

(4) Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Spediteur für Schäden, die entstanden sind aus 1. ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den Auftraggeber oder Dritte, 2. vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien, 3. schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB), 4. höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes, nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umstände entstehen, so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist.

(5) Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für den er nicht haftet, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, daß der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt.

§ 29 Beschränkung der Haftung aus Speditionsverträgen
(1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt bei einem Spedtionsvertrag nach diesen Bedingungen, der die Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließt, durchgängig auf 8,33 SZR für jedes Kilogramm; bei einem Vertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Nr. 1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm; in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio.

(2) Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht Ø der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, Ø des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Spediteurs für Verspätungsschäden ist der Höhe nach begrenzt auf den dreifachen Betrag des Spediteurentgeltes je Schadenfall. § 431 Abs. 3 HGB bleibt unberührt. Für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut haftet der Spediteur der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.000 € je Schadenfall.

(4) Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2,5 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

§ 30 Haftung bei verfügter Lagerung
(1) Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt 1. bei Güterschäden auf 5 € je kg Rohgewicht der Sendung, höchstens 25.000 € je Schadensfall, 2. bei Schäden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes (§ 25 Abs. 6) auf € 25.000, unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.

(2) Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf 25.000 € je Schadenfall.

(3) Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 1 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

§ 31 Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist 1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers oder Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden; 2. in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch den Frachtführer oder Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

§ 32 Haftung bei logistischen Dienstleistungen
Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes), gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werk- und Dienstvertragsrechts mit der Maßgabe, dass Schadenersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn der Schadensfall vom Auftragnehmer oder seinen Leuten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung betrifft nur solche Schäden, für die der Auftraggeber eine Schadenversicherung (z.B. Transportversicherung, Feuerversicherung) abgeschlossen hat, die nach den vereinbarten Bedingungen diese Schäden ersetzen muss. Die gesetzliche Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ist beschränkt auf einen Betrag von € 1 Mio. je Schadensfall. Diese Begrenzung gilt nicht für Fälle der groben Fahrlässigkeit. IV. Versicherung

§ 33 Haftpflichtversicherung
Der Frachtführer und der Spediteur im Sinne von § 1 haben sich gegen alle Schäden, für die sie nach diesen Bedingungen und nach dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches im Rahmen der Regelhaftungssummen haften, in marktüblichem Umfang zu versichern.

§ 34 Versicherungsbesorgung
(1) Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes gemäß §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB bei einem Versicherer seiner Wahl nur aufgrund einer schriftlichen oder in Textform gefassten Vereinbarung. Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt schriftliche oder in Textform gehaltene Weisungen über Art und Umfang unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren.

(2) Kann der Spediteur den verlangten Versicherungsschutz nicht eindecken, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. V. Sonstige Bestimmungen Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Fracht-, Speditions- und Logistikunternehmer (im Folgenden Unternehmer)

§ 35 Nachnahme
(1) Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei Auftragserteilung oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier zu vermerken ist.

(2) Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar einzuziehen. Ist diese Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt der Unternehmer beim Verfügungsberechtigten eine schriftliche Weisung ein. Bis zum Eingang der schriftlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat der Unternehmer einen Vergütungsanspruch. Im Übrigen findet § 419 Abs. 3 HGB Anwendung.

§ 36 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Unternehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den Tätigkeiten nach diesen Bedingungen an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.

(2) Der Unternehmer darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nach diesen Bedingungen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Unternehmers gefährdet.

(3) An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.

(4) Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Unternehmer nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.

(5) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Unternehmer in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.

§ 37 Verpackung, Verwiegung und Untersuchung des Gutes als Sonderleistungen
(1) Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels Vereinbarung nicht 1. die Verpackung des Gutes, 2. die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich. Die Bestimmung in § 3 Abs. 4 für das Frachtgeschäft bleibt unberührt.

(2) Die Tätigkeiten nach Absatz.1 sind gesondert zu vergüten.

§ 38 Paletten, Ladehilfs- und Packmittel
(1) Die Verpflichtung des Unternehmers aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten.

(2) Soll Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsschluss oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier zu vermerken oder in einem gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der Palettentausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Unternehmers, die mit seinem Entgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Dies gilt auch für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen nach Abs. 3.

(3) Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die Rückführung leerer Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen.

(4) Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 39 Verzug, Aufrechnung
(1) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Für die Verzugszinsen gilt § 288 BGB.

(2) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung eines Vertrages nach diesen Bedingungen entstanden sind, werden vom Unternehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Mit Ansprüchen aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

§ 40 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz desUnternehmers. Hat der Unternehmer mehrere Niederlassungen, so ist Erfüllungsort diejenige Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.

§ 41 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen ist der Sitz des Unternehmers, soweit der Anspruchsteller und der Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der Unternehmer mehrere Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.

§ 42 Anwendbares Recht
Für alle Verträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 43 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.


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